
Wie funktioniert eine Importverzollung?
Factbook
Zollverfahren „Import zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr“
Anforderungen:
- Anmelder muss in Deutschland ansässig sein (heißt ständig besetztes Büro mit eine zuständigen Ansprechpartner)
- Anmelder muss beim Zoll als Teilnehmer gemeldet sein (EORI)
- Anmelder muss steuerlich in Deutschland gemeldet sein (USt.ID.)
- Der Anmelder darf auch eine in Deutschland ansässige Privatperson sein, die nicht über eine EORI bzw. USt. ID. verfügt. Die mögliche Anzahl an Importen durch Privatpersonen ist auf 10 pro Jahr limitiert, diese dürfen keinen gewerblichen Charakter haben.
Was wird benötigt?
- EORI
- USt.ID.
- Zollvollmacht
- Direktbeförderungsnachweis (Bill of Lading)
- Handelsrechnung
- Packliste
- Präferenznachweis (EUR.1, EUR.MED, REX)
- Lizenzen bei markenrechtlich geschützten Waren
- HS-Code(s)
- Eindeutige Warenbeschreibung(en)
- NICHT ZWINGEND: Aufschubkonto Zoll / EUSt
Ablauf:
- Kunde bringt die o.s. Unterlagen und Instruktionen bei
- IFB prüft diese Informationen auf Vollständigkeit und Plausibilität
- Vor Ankunft der Sendung: Der Verzollungsantrag wird vorzeitig an den Zoll übermittelt
- Der Zoll prüft den Antrag vor (hier: vor der Möglichkeit, die Waren nicht nur dokumentarisch, sondern auch physisch beim Zoll vorzuführen / zu gestellen)
- Der Zoll erteilt einen positiven Vorentscheid
- Alternativ: Der Zoll stellt Rückfragen bzw. entscheidet bereits schon jetzt über eine mögliche Dokumentenkontrolle / Warenbeschau
- Bei Ankunft der Sendung: Die sog. ATB-Referenz (Vormeldung durch den Reeder) wird mit dem Verzollungsantrag von IFB verbunden und die Ware „virtuell“ gestellt.
- Der Zoll erteilt einen positiven Entscheid, die Ware wird für die weitere Verwendung überlassen und der Abgabenbescheid wird erstellt.
- Alternativ: bei negativem Vorentscheid werden jetzt die ggf. angeforderten Unterlagen zur Kontrolle übermittelt (immer erst bei Gestellung möglich), der Zoll entscheidet erneut über Freigabe, Rückfrage oder physischer Beschau der Waren
- Alternativ: bei negativem Vorentscheid mit Beschauanordnung wird nun der Beschauprozess in die Wege geleitet. Auch hier entscheidet der Zoll erneut über Freigabe und mögliche Rückfragen
Nach Abschluss der Anmeldung werden Abgaben wie Zoll / EUSt / Anti Dumping-Zölle und ggf. Barsicherheiten sofort fällig
„Stolpersteine“: In Zweifelsfällen kann der Zoll entscheiden, weitere Behörden zur Abfertigung hinzuzuziehen. Hier gilt prinzipiell, VuB (Verbote und Beschränkungen) MÜSSEN der Zollabfertigung vorgelagert sein (Freigabe Pflanzenschutzamt / Veterinäramt / ggf. auch Marktüberwachungsbehörde für Verbraucherschutz und andere Instanzen)
Transitdokument T1
Anforderungen:
- Je nach tatsächlich zum Tragen kommenden T1-Verfahren sind mehr oder weniger Anforderungen zu erfüllen.
Was wird benötigt?
- Direktbeförderungsnachweis (B/L)
- Handelsrechnung
- Packliste
- NCTS-Nummer des Empfangszollamts
- Sollte der Empfänger gestellungsbefreit sein und die T1 SELBST gegen eine SELBST erstellte Zollanmeldung beenden: EORI Nummer und Genehmigung Gestellungsbefreiung
- Sollte der Empfänger gestellungsbefreit sein und die T1 durch IFB beenden lassen wollen, MUSS IFB zuvor beim Zoll die Genehmigung zur Erteilung eines Gestellungs- und Verwahrortes beantragen und bewilligt bekommen. Vorher ist KEINE Anlieferung OHNE Zollgestellung möglich.
Stolpersteine
- Ein gestellungsbefreiter Empfänger ist NICHT automatisch für ALLE T1-Verfahren gestellungsbefreit. Es wird unterschieden zwischen Anlieferungen per Direkt-LKW (vom Ort der T1-Eröffnung bis zum Ort der T1-Schließung derselbe LKW) und Anlieferung im kombinierten Bahn-LKW-Verkehr (Abnahme am Containerterminal per Bahn bis Depot in der Nähe des Anlieferortes mit Zustellung auf der „letzten“ Meile per LKW). Für die Anlieferung im kombinierten Verkehr wird eine separate Gestellungsefreiung benötigt!!! Grund: zwei unterschiedliche Zollsysteme (NCTS / HABIS), einige Bahnanbieter dürfen zudem Ihre Frachtbriefe zur T1 stempeln lassen.
- Mittel zur Nämlichkeitssicherung: eingestempelte Handelsrechnung, Packstückverschluss (Bandeisen um Kisten / Paletten), Raumverschluss (das komplette Beförderungsmittel (LKW, Container) wird mit einer amtlichen Plombe versiegelt), Fotos, Feststellung von Seriennummern / Fahrgestellnummern, Barsicherheit, Zollbegleitung (ein Zollbeamter begleitet das Packstück während des gesamten Transport im Dienstfahrzeug. Mannstunden, Unterbringungskosten usw. gehen komplett zu Lasten des Auftraggebers).
- Bei Gestellung am Zollamt: der Zoll kann zu jeder Zeit an jedem Ort eine Beschau anordnen. Schlimmstenfalls kann es sogar dazu führen, dass ein mobiles Packteam eines externen Dienstleisters zum Zollamt fahren und den Container vor Ort (teil-)entladen muss). Etwaige Zusatzkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers)
- Bei Anlieferung bei einem gestellungsbefreiten Empfänger wird GRUNDSÄTZLICH zuerst beim Zoll die Entladeerlaubnis angefordert. Hier kann der Zoll entscheiden, die Erlaubnis bis zum Eintreffen eines Zollbeamten am Gestellungsort zu verweigern. Das Öffnen des Containers / LKW darf erst erfolgen, wenn der Zollbeamte eingetroffen ist. Etwaige Wartezeiten und Zusatzkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Anforderungen:
- Anmelder muss in Deutschland ansässig sein (heißt ständig besetztes Büro mit eine zuständigen Ansprechpartner)
- Anmelder muss beim Zoll als Teilnehmer gemeldet sein (EORI)
- Anmelder muss steuerlich in Deutschland gemeldet sein (USt.ID.)
- Der Transport der Waren MUSS in ein anderes EU-Land führen, die Ware darf NICHT in z.B. den Niederlanden verbleiben
Was wird benötigt?
- EORI
- Ust. ID.
- Fiskalverzollungs-Vollmacht
- Direktbeförderungsnachweis (Bill of Lading)
- Handelsrechnung
- Packliste
- Präferenznachweis (EUR.1, EUR.MED, REX)
- Lizenzen bei markenrechtlich geschützten Waren
- HS-Code(s)
- Eindeutige Warenbeschreibung(en)
Specials / Was gibt es noch?
- Rückwaren: aus diversen Gründen kann es passieren, dass exportierte Waren wieder zurück importiert werden, z.B. Qualitätsmängel, Insolvenz des Empfängers usw. In solchen Fällen bietet der Zoll die Möglichkeit, dass die Ware ohne Erhebung von Abgaben behandelt wird. Die Ware darf zwischen Aus- und Wiedereinfuhr nicht verändert worden sein.
- Sollte man bereits zum Zeitpunkt des Versands wissen, dass die Ware zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgeholt werden muss, kann man dem Zoll bereits im Vorwege melden, dass eine Rückführung geplant ist. Dies kann z.B. durch das Formular INF.3 erfolgen. Alternativ kann auch direkt ein Carnet ATA eröffnet werden, dieses Dokument begleitet die Waren vom Zeitpunkt der Ausfuhr bis zur Wiedereinfuhr. Beispiele hierfür sind zum Beispiel Werkzeuge, die zum Aufbau einer Maschinenanlage benötigt werden, Theaterequipment für reisende Bühnen. Auch hier dürfen die Waren nicht gravierend verändert werden, Beschädigungen sind dem Zoll sofort zu melden.
- Eine Ware kann auch zum Zwecke der weiteren Bearbeitung ausgeführt werden. Hier spricht man von einer passiven Veredelung. Ein bekanntes Beispiel ist die Nordseekrabbe. Diese wird gefangen, gekocht und direkt eingefroren. Komplette LKW-Ladungen werden dann von Deutschland nach Marokko geschickt, wo das Krabbenfleisch von der Schale getrennt wird. Sowohl das Krabbenfleisch als auch die Schalen werden wieder nach Deutschland zurückgeführt, es wurden also zwei neue Produkte geschaffen.
- Werden waren nach Deutschland zur weiteren Bearbeitung eingeführt, spricht man von einer aktiven Veredelung. Auch hier wird durch die Bearbeitung ein neues Produkt geschaffen.
- Eine Unterart der aktiven Veredelung ist der Reparaturschein / Ausbesserungsschein. Hier wird die Ware nicht zwingend in ein anderes Produkt umgewandelt.
- Es gibt auch Fälle, in denen Waren zum Zwecke der Erprobung importiert werden. Dies können z.B. Flaschen für eine Abfüllanlage sein, aber auch Testfahrzeuge. Diese Waren dürfen nach der Erprobung NICHT in den Handel gebracht sondern müssen unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. Alternativ können diese auch wieder exportiert werden.
- Auch für Privatpersonen, die im Ausland gelebt haben und nun mit ihrem gesamten Hausstand nach Deutschland übersiedeln, gibt es ein eigenes Zollverfahren. Hier spricht man von Übersiedlungsgut bzw. persönlichen Effekten.
Wichtig! VuB (Verbote und Beschränkungen)
Bei Zollanmeldungen wird man häufig mit Verboten und Beschränkungen konfrontiert. Diese sind sehr vielfältig und müssen grundsätzlich VOR der Zollanmeldung geklärt werden. Um nur einige Beispiele zu nennen:
- Markenrechtlich geschützte Waren > Lizenz vorhanden?
- Tierische / Pflanzliche Produkte (Lebensmittel / Futtermittel) > Diese können ggf. beim Grenzdienst (Tiergesundheit / Pflanzenschutz) anmeldepflichtig sein.
- Vollholz / Spanholz / Tropenholz > Handelt es sich um Vollholz? Besteht Schutz gegen Schädlingsbefall? Unterliegt das Holz dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES)?
- Druckwaren / Medien > Unterliegt die Ware dem Jugenschutzgesetz?
- Waffen > Hat der Einführer alle notwendigen Lizenzen zum Kauf / Vertrieb dieser Waren? Sind PTB-Stempel auf den Waffen angebracht?
- Dual Use > Kann das Produkt sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden?
- Treibmittel / FCKW > Kühlmittel bei Klimaanlagen, Treibmittel in Spraydosen…
PRINZIPIELL: Es gibt viele Verbote, aber auch die entsprechenden Genehmigungen dafür. Auskunft darüber gibt der EZT (elektronischer Zolltarif). Unter Angabe des HS-Codes sowie des Ursprungs- und des Versandlandes erhält man detailliert Auskunft darüber, ob für diese Waren Maßnahmen vorliegen, die vor der Anmeldung beachtet werden müssen.
Was ist noch wichtig:
Bei einer Zollanmeldung können auch Fehler passieren, diese können vielfältig aussehen. Z.B. kann sich im Nachhinein herausstellen, dass eine andere Zolltarifnummer hätte verwendet werden sollen. Auch kein während der Abfertigung der bearbeitende Zollbeamte entscheiden, dass eine andere Zolltarifnummer genommen werden muss, als der Kunde es vorgeschlagen hat. Auch Sachbearbeiterfehler passieren gelegentlich. In solchen Fällen kann ein Einspruch gegen den Abgabenbescheid mit der Bitte um Korrektur beim Zoll eingereicht werden. Dabei ist wichtig zu wissen: Es werden grundsätzlich nur die Zollabgaben korrigiert. Die EUSt wird gemeinhin als durchlaufender Posten betrachtet, da ein vorsteuerabzugsberechtigter Anmelder diese eh im Zuge des Steuerausgleichs erstattet bekommt.
Um Uneinigkeiten in Bezug auf Zolltarifnummern zwischen Zoll und Anmelder zu vermeiden, kann der Anmelder eine zeitlich begrenzte vZTA (verbindliche Zolltarifauskunft). Diese ist grundsätzlich bindend für beide Seiten. Der abfertigende Zollbeamte darf bei einer vorliegenden vZTA keine abweichende Zolltarifnummer vorgeben. Jedoch darf auch der vZTA-Inhaber (der Anmelder) nicht eigenwillig entscheiden, eine andere Zolltarifnummer für das beurteilte Produkt zu verwenden, nur weil ihm ggf. der Zollsatz zu hoch erscheint.
ACHTUNG: vZTAs sind inhabergebunden. Bei der Zollanmeldung wird nicht nur das Dokument an sich angemeldet, sondern auch die EORI-Nummer des Inhabers.
Wichtig zu wissen: eine vZTA ist KEIN Mittel gegen Beschauen. Tatsächlich können Waren, für die es eine vZTA gibt sogar häufiger beschaut werden, da der Zoll hier die bereits erklärte Nämlichkeit sichern muss (entspricht der importierte und angemeldete Artikel tatsächlich dem Wortlaut der vZTA)
NIEDERLASSUNG
IFB International Freightbridge
(Deutschland) GmbH
Pacific Haus, Holzdamm 28-32,
20099 Hamburg
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